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Steuern

Gewinnfreibetrag für Selbstständige

Zuletzt aktualisiert: 27. Juli 2026 · Angaben ohne Gewähr

Der Gewinnfreibetrag (GFB) ist eine der wichtigsten Steuerbegünstigungen für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften in Österreich. Er senkt die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage und besteht aus zwei Teilen: dem Grundfreibetrag, den es automatisch gibt, und dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag, der Investitionen voraussetzt. Dieser Ratgeber erklärt beide Teile und die Höchstgrenzen (Stand 2026).

Der Grundfreibetrag – automatisch

Bis zu einem Gewinn von 33.000 Euro stehen 15 Prozent als Grundfreibetrag zu. Das ergibt einen maximalen Grundfreibetrag von 4.950 Euro (15 Prozent von 33.000). Dieser Teil wird ohne Investition gewährt und ist bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wie bei Bilanzierung anwendbar. In der Steuererklärung wird er automatisch berücksichtigt.

Wie hoch der Freibetrag bei Ihrem konkreten Gewinn ausfällt, lässt sich rasch mit dem Gewinnfreibetrag-Rechner überschlagen.

Der investitionsbedingte GFB

Übersteigt der Gewinn 33.000 Euro, kann für den darüberliegenden Teil ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden – allerdings nur, wenn im selben Wirtschaftsjahr in begünstigte Wirtschaftsgüter investiert wird. Die Prozentsätze sind gestaffelt und sinken mit steigendem Gewinn (beginnend bei 13 Prozent für den nächsten Gewinnabschnitt). Insgesamt ist der Gewinnfreibetrag pro Person und Jahr mit 46.400 Euro gedeckelt.

Der entscheidende Unterschied zum Grundfreibetrag: Ohne passende Investition in gleicher Höhe gibt es keinen investitionsbedingten GFB.

Begünstigte Investitionen

Als Deckung für den investitionsbedingten Teil kommen insbesondere in Frage:

  • Abnutzbare körperliche Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (etwa Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung).
  • Bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen gewidmet und ebenfalls mindestens vier Jahre gehalten werden.

Werden begünstigte Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Behaltefrist ausgeschieden, kann es zu einer Nachversteuerung kommen. Grundstücke, PKW (mit Ausnahmen) und geringwertige Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich ausgenommen.

Wer profitiert

Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu – also Einzelunternehmen, EPU sowie Mitunternehmerinnen und Mitunternehmern von Personengesellschaften (anteilig). Kapitalgesellschaften wie die GmbH können ihn nicht nutzen; für sie gilt die Körperschaftsteuer mit eigenen Regeln.

Ein einfaches Rechenbeispiel

Angenommen, der Gewinn beträgt 33.000 Euro: Dann greift der Grundfreibetrag mit 15 Prozent, also 4.950 Euro, die die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer mindern – ganz ohne Investition. Liegt der Gewinn höher, lohnt sich die Prüfung, ob eine begünstigte Investition den investitionsbedingten GFB auslöst und so zusätzlich Steuer spart. Die Kombination aus Gewinnhöhe, geplanten Anschaffungen und Behaltefrist entscheidet über den optimalen Weg – hier ist steuerliche Beratung oft bares Geld wert.

Häufige Fragen

Bekomme ich den Grundfreibetrag ohne Investition? Ja. Der Grundfreibetrag von 15 Prozent bis zu einem Gewinn von 33.000 Euro (maximal 4.950 Euro) steht automatisch zu und setzt keine Investition voraus.

Kann eine GmbH den Gewinnfreibetrag nutzen? Nein. Der Gewinnfreibetrag gilt nur für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften. Kapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer und sind ausgenommen.

Wie hoch ist der GFB maximal? Der gesamte Gewinnfreibetrag ist pro Person und Jahr mit 46.400 Euro begrenzt. Über den Grundfreibetrag hinaus ist er an begünstigte Investitionen gebunden.


Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen nach dem Stand 2026 und ersetzt keine individuelle Beratung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.


Quellen: § 10 EStG · WKO · USP · BMF

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist kein Ersatz für eine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.