Gründung
GmbH gründen in Österreich
Zuletzt aktualisiert: 27. Juli 2026 · Angaben ohne Gewähr
Die GmbH ist die beliebteste Kapitalgesellschaft in Österreich – vor allem wegen der beschränkten Haftung. Seit dem GesRÄG 2023 ist die Gründung günstiger geworden: Das Mindeststammkapital beträgt 10.000 Euro, davon müssen mindestens 5.000 Euro bar eingezahlt werden. Wer 35.000 Euro im Kopf hat, ist auf einem veralteten Stand. Dieser Ratgeber führt durch Ablauf, Kosten und laufende Pflichten (Stand 2026).
Das Mindeststammkapital: 10.000 Euro
Seit 1. Jänner 2024 (Rechtslage aus dem GesRÄG 2023) gilt einheitlich ein Mindeststammkapital von 10.000 Euro. Davon ist mindestens die Hälfte, also 5.000 Euro, in bar aufzubringen (bare Mindesteinzahlung). Die frühere Konstruktion der „Gründungsprivilegierung” ist damit entfallen – das niedrigere Kapital gilt nun generell.
Das Stammkapital ist kein „verlorenes” Geld: Es steht der Gesellschaft für den Geschäftsbetrieb zur Verfügung und dient als Haftungspolster.
Der Ablauf Schritt für Schritt
- Gesellschaftsvertrag (Errichtungserklärung): Bei der Ein-Personen-GmbH genügt eine Erklärung; bei mehreren Gesellschaftern ein Gesellschaftsvertrag.
- Notariatsakt: Der Gesellschaftsvertrag bedarf grundsätzlich der Form des Notariatsakts. Für einfache Standardgründungen mit einer Person gibt es eine erleichterte elektronische Variante ohne physische Anwesenheit.
- Bankkonto und Kapitaleinzahlung: Das bare Stammkapital wird auf ein Gesellschaftskonto eingezahlt; die Bank stellt eine Bestätigung aus.
- Firmenbuch-Anmeldung: Die Gesellschaft wird beim zuständigen Firmenbuchgericht angemeldet und entsteht rechtlich erst mit der Eintragung.
- Gewerbeanmeldung und Finanzamt: Anmeldung des Gewerbes sowie steuerliche Erfassung (Steuernummer, gegebenenfalls UID).
Kosten der Gründung
Die typischen Positionen sind:
- Notarkosten für den Notariatsakt (bei der vereinfachten Ein-Personen-Gründung reduziert).
- Firmenbuch-Eintragungsgebühr (bei elektronischer Neugründung teils gebührenbefreit im Rahmen der Neugründungs-Förderung, NeoFöG).
- Gewerberechtliche Kosten und laufende Beratung.
Die Neugründungs-Förderung (NeoFöG) kann bestimmte Abgaben und Gebühren bei der Gründung entfallen lassen – die Bestätigung holt man vorab über die WKO ein.
Laufende Steuern: KÖSt und Mindest-KÖSt
Der Gewinn der GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer (KÖSt) von 23 Prozent (Satz seit 2024). Unabhängig vom tatsächlichen Gewinn fällt eine Mindestkörperschaftsteuer an: Für GmbHs beträgt sie 500 Euro pro Jahr (125 Euro pro Quartal). Sie wird bei künftigen Gewinnen als Vorauszahlung angerechnet.
Wird Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet, kommt auf Ebene der natürlichen Person zusätzlich Kapitalertragsteuer (KESt) hinzu. Die Gesamtbelastung aus KÖSt und KESt sollte in die Rechtsformwahl einfließen.
GmbH oder Einzelunternehmen?
Die Haftungsbeschränkung ist der Hauptvorteil der GmbH, steht aber Gründungsformalitäten, laufender Bilanzierungspflicht und der Mindest-KÖSt gegenüber. Bei kleineren Gewinnen ist das Einzelunternehmen oft schlanker; ab einer gewissen Größe und bei Haftungsrisiken gewinnt die GmbH an Attraktivität. Seit 2024 gibt es mit der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexCo) zudem eine modernere Alternative. Welche Form passt, klärt man am besten mit steuerlicher und rechtlicher Beratung.
Häufige Fragen
Wie viel Stammkapital braucht eine GmbH heute? Seit dem GesRÄG 2023 sind es 10.000 Euro Mindeststammkapital, davon mindestens 5.000 Euro bar. Die früher genannten 35.000 Euro sind überholt.
Wie hoch ist die Mindest-KÖSt? Für eine GmbH beträgt die Mindestkörperschaftsteuer 500 Euro pro Jahr (125 Euro je Quartal). Sie wird auf spätere Gewinne angerechnet.
Braucht die Gründung einen Notar? Grundsätzlich ja – der Gesellschaftsvertrag bedarf eines Notariatsakts. Für einfache Ein-Personen-Gründungen existiert eine vereinfachte, elektronische Variante.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen nach dem Stand 2026 und ersetzt keine individuelle Beratung. Für Gründung und Rechtsformwahl ziehen Sie eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater sowie einen Notar bei.
Quellen: GmbHG · GesRÄG 2023 · § 24 KStG · WKO · USP