Sozialversicherung
SVS-Beiträge für Selbstständige
Zuletzt aktualisiert: 27. Juli 2026 · Angaben ohne Gewähr
Wer in Österreich ein Gewerbe betreibt oder als „Neue Selbständige” tätig ist, zahlt seine Sozialversicherung an die SVS (Sozialversicherung der Selbständigen) nach dem GSVG. Die Beiträge setzen sich aus mehreren Sparten zusammen und werden zunächst vorläufig vorgeschrieben, später nachbemessen. Dieser Ratgeber erklärt Sätze, Beitragsgrundlagen und den Ablauf (Stand 2026).
Die Beitragssätze 2026
Auf die monatliche Beitragsgrundlage werden folgende Sätze angewandt:
- Krankenversicherung (KV): 6,80 Prozent
- Pensionsversicherung (PV): 18,50 Prozent
- Selbstständigenvorsorge (betriebliche Vorsorge): 1,53 Prozent
- Unfallversicherung (UV): 12,95 Euro pro Monat (fixer Pauschalbetrag, nicht prozentual)
In Summe liegt die prozentuale Belastung (KV, PV und Vorsorge) bei rund 26,83 Prozent der Beitragsgrundlage, zuzüglich des fixen UV-Betrags. Für eine erste Einschätzung Ihrer voraussichtlichen Beiträge nutzen Sie den SVS-Beitragsrechner.
Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage
Die Beitragsgrundlage ist nach unten und oben begrenzt:
- Mindestbeitragsgrundlage: 551,10 Euro pro Monat (das entspricht 6.613,20 Euro im Jahr).
- Höchstbeitragsgrundlage: 8.085 Euro pro Monat (97.020 Euro im Jahr).
Auch wer wenig oder keinen Gewinn erzielt, zahlt daher zumindest die Beiträge auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage (Ausnahmen bei sehr geringen Einkünften siehe unten). Verdienste über der Höchstbeitragsgrundlage bleiben beitragsfrei.
„Neue Selbständige” und die Versicherungsgrenze
Zu den Pflichtversicherten zählen nicht nur Gewerbetreibende, sondern auch „Neue Selbständige” – etwa Vortragende, Aufsichtsräte oder freiberuflich Tätige ohne Gewerbeschein. Für sie gilt eine Versicherungsgrenze: Erst ab einem bestimmten jährlichen Einkommen entsteht die volle GSVG-Pflicht. Wird die Grenze überschritten, ohne dass rechtzeitig gemeldet wurde, drohen Beitragszuschläge – die Einkünfte sollte man daher im Blick behalten.
Vorläufige Bemessung und Nachbemessung
Weil der endgültige Gewinn eines Jahres erst mit dem Einkommensteuerbescheid feststeht, arbeitet die SVS zweistufig:
- Vorläufige Vorschreibung: Die Beiträge werden zunächst auf Basis des Einkommens aus einem früheren Jahr (bzw. der Mindestbeitragsgrundlage) berechnet.
- Nachbemessung: Sobald der Steuerbescheid vorliegt, wird die Grundlage endgültig festgesetzt. Daraus kann eine Nachzahlung oder eine Gutschrift entstehen.
Gerade in den ersten drei Jahren einer Tätigkeit kann die spätere Nachbemessung spürbar ausfallen, weil die vorläufige Vorschreibung oft niedrig ist. Eine Rücklage für Nachzahlungen ist daher ratsam.
Was Gründerinnen und Gründer beachten sollten
- Jungunternehmerregelung: In den ersten Jahren gelten teilweise reduzierte bzw. besondere Beitragsgrundlagen – Details klärt die SVS individuell.
- Kranken- und Pensionsleistungen hängen von den einbezahlten Beiträgen ab; die Vorsorge fürs Alter sollte man nicht allein auf die Pflichtversicherung stützen.
- Meldungen bei Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sind fristgerecht zu erstatten.
Bei komplexeren Konstellationen – etwa Mehrfachversicherung neben einem Dienstverhältnis – lohnt die direkte Abklärung mit der SVS.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Mindestbeitragsgrundlage 2026? Sie beträgt 551,10 Euro pro Monat (6.613,20 Euro im Jahr). Darauf werden zumindest die Beiträge berechnet, auch bei geringem Gewinn.
Warum bekomme ich Jahre später eine Nachzahlung? Weil die SVS zunächst vorläufig vorschreibt und erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheids nachbemisst. Fällt der Gewinn höher aus als angenommen, entsteht eine Nachzahlung.
Welche Sätze gelten 2026? Krankenversicherung 6,80 Prozent, Pensionsversicherung 18,50 Prozent, Selbstständigenvorsorge 1,53 Prozent sowie 12,95 Euro pro Monat für die Unfallversicherung.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen nach dem Stand 2026 und ersetzt keine individuelle Beratung. Verbindliche Auskünfte erteilt die SVS; bei steuerlichen Fragen hilft eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.
Quellen: GSVG · BMSVG · SVS · WKO