Zum Inhalt springen

Steuern

Umsatzsteuer und UVA in Österreich

Zuletzt aktualisiert: 27. Juli 2026 · Angaben ohne Gewähr

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen in Österreich müssen ihre Umsatzsteuer regelmäßig selbst berechnen, über die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) melden und die Zahllast ans Finanzamt abführen. Die UVA läuft elektronisch über FinanzOnline und ist spätestens am 15. des zweitfolgenden Kalendermonats fällig. Dieser Ratgeber erklärt Steuersätze, Fristen und die Rechenlogik (Stand 2026).

Die drei Steuersätze

In Österreich gelten drei zentrale Umsatzsteuersätze:

  • 20 Prozent – der Normalsatz für die meisten Waren und Dienstleistungen.
  • 13 Prozent – etwa für lebende Tiere, Pflanzen, bestimmte kulturelle Leistungen, Beherbergung ist hingegen 10 Prozent.
  • 10 Prozent – unter anderem für Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Personenbeförderung, Vermietung zu Wohnzwecken und Beherbergung.

Welcher Satz gilt, hängt von der konkreten Leistung ab. Für die Umrechnung zwischen Netto- und Bruttobeträgen unterstützt der Mehrwertsteuer-Rechner.

Zahllast: Umsatzsteuer minus Vorsteuer

Das Grundprinzip ist einfach:

Zahllast = geschuldete Umsatzsteuer − abziehbare Vorsteuer

Die auf Ausgangsrechnungen verrechnete Umsatzsteuer wird um die Vorsteuer aus betrieblichen Eingangsrechnungen gekürzt. Ergibt sich ein Überschuss an Vorsteuer, entsteht ein Guthaben (Vorsteuerüberhang), das gutgeschrieben oder rückerstattet werden kann. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist stets eine formal korrekte Rechnung mit allen Pflichtangaben.

Monatlich oder vierteljährlich?

Der Voranmeldungszeitraum richtet sich nach dem Vorjahresumsatz:

  • Über 100.000 Euro Umsatz im Vorjahr → monatliche UVA.
  • Bis 100.000 Euro Umsatz → vierteljährliche UVA möglich.

Wer vierteljährlich meldet, kann freiwillig auf den Monatsrhythmus wechseln – das ist etwa bei regelmäßigen Vorsteuerüberhängen sinnvoll, weil Guthaben so schneller lukriert werden. Kleinunternehmer unter 55.000 Euro Umsatz sind in der Regel von der laufenden UVA-Pflicht befreit, solange die Steuerbefreiung greift.

Fristen im Detail

Die UVA ist spätestens am 15. des zweitfolgenden Kalendermonats einzureichen und die Zahllast bis dahin zu entrichten. Beispiele:

  • UVA für Jänner (Monatszahler): fällig 15. März.
  • UVA für das erste Quartal (Vierteljahreszahler): fällig 15. Mai.

Weitere Quartalstermine sind der 15. August, 15. November und 15. Februar. Die Einreichung erfolgt verpflichtend elektronisch über FinanzOnline; nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (kein Internetanschluss zumutbar, Umsatz unter der Grenze) ist Papier möglich.

Jahreserklärung nicht vergessen

Die unterjährigen Voranmeldungen sind Vorauszahlungen. Zusätzlich ist nach Jahresende eine Umsatzsteuererklärung (Jahreserklärung) abzugeben, die alle Voranmeldungen zusammenfasst und abgleicht. Differenzen werden dabei ausgeglichen.

Typische Fehlerquellen

  • Falscher Steuersatz: 10 statt 20 Prozent kann teuer werden, wenn das Finanzamt nachverrechnet.
  • Formfehler auf Rechnungen: Ohne vollständige Pflichtangaben kein Vorsteuerabzug.
  • Fristversäumnis: Verspätete Meldungen können zu Verspätungszuschlägen führen.
  • Ist- versus Sollbesteuerung: Der Zeitpunkt der Steuerschuld unterscheidet sich je nach Besteuerungsart.

Wer bei Sätzen oder Fristen unsicher ist, klärt Details am besten mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.

Häufige Fragen

Wann ist die UVA fällig? Spätestens am 15. des zweitfolgenden Kalendermonats. Für Jänner also am 15. März, für das erste Quartal am 15. Mai.

Ab welchem Umsatz muss ich monatlich melden? Bei mehr als 100.000 Euro Umsatz im Vorjahr ist die monatliche UVA verpflichtend. Darunter ist die vierteljährliche Meldung möglich.

Wie berechne ich die Zahllast? Von der auf Ihren Ausgangsrechnungen verrechneten Umsatzsteuer ziehen Sie die abziehbare Vorsteuer aus betrieblichen Eingangsrechnungen ab. Die Differenz ist die Zahllast.


Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen nach dem Stand 2026 und ersetzt keine individuelle Beratung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.


Quellen: § 21 UStG · § 10 UStG · USP · BMF · WKO

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist kein Ersatz für eine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.