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Sozialversicherung

Arbeitszeit und Überstunden in Österreich

Zuletzt aktualisiert: 27. Juli 2026 · Angaben ohne Gewähr

Die Normalarbeitszeit in Österreich beträgt nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) grundsätzlich 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche – viele Kollektivverträge sehen jedoch 38,5 Stunden oder weniger vor. Darüber hinaus gelten klare Höchstgrenzen (12 Stunden/Tag, 60 Stunden/Woche) und ein Überstundenzuschlag von mindestens 50 Prozent. Dieser Ratgeber erklärt Grenzen, Zuschläge und All-in-Verträge (Stand 2026).

Normalarbeitszeit: 40 Stunden – oft 38,5

Das AZG legt die gesetzliche Normalarbeitszeit mit 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich fest. Das ist aber nur die Obergrenze der „normalen” Arbeitszeit – der maßgebliche Kollektivvertrag (KV) senkt sie in vielen Branchen ab, häufig auf 38,5 Stunden pro Woche. Der KV geht der gesetzlichen Regelung vor, soweit er günstiger ist.

Innerhalb bestimmter Modelle (z. B. Gleitzeit oder Durchrechnung) kann die tägliche Normalarbeitszeit ausgedehnt werden, ohne dass sofort Überstunden entstehen – die Regeln dazu stehen im KV oder in einer Betriebsvereinbarung.

Höchstarbeitszeit: die absoluten Grenzen

Über die Normalarbeitszeit hinaus sind Mehr- und Überstunden möglich, aber nur bis zu den gesetzlichen Höchstgrenzen:

  • 12 Stunden pro Tag,
  • 60 Stunden pro Woche,
  • im Durchschnitt über einen Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen maximal 48 Stunden pro Woche.

Diese Grenzen sind absolut und dürfen auch mit Zustimmung nicht dauerhaft überschritten werden. Hinzu kommen Vorgaben zu Ruhezeiten (grundsätzlich 11 Stunden ununterbrochene tägliche Ruhezeit) und zur Wochenend- und Feiertagsruhe nach dem Arbeitsruhegesetz (ARG).

Überstunden und der 50-Prozent-Zuschlag

Eine Überstunde liegt vor, wenn die Grenzen der Normalarbeitszeit überschritten werden. Für Überstunden gebührt nach dem AZG ein Zuschlag von 50 Prozent – wahlweise ausgezahlt oder durch Zeitausgleich abgegolten. Für bestimmte Überstunden (etwa nachts, an Sonn- und Feiertagen) sehen Gesetz oder KV höhere Zuschläge (oft 100 Prozent) vor.

Zu unterscheiden ist die Mehrarbeit bei Teilzeit: Stunden über die vereinbarte, aber unter der gesetzlichen Normalarbeitszeit lösen einen eigenen Mehrarbeitszuschlag aus (in der Regel 25 Prozent), wenn sie nicht innerhalb des zulässigen Zeitraums ausgeglichen werden.

Wer selbst auf Honorarbasis arbeitet statt angestellt zu sein, rechnet Leistungen dagegen ganz anders ab – etwa über eine Honorarnote; die Arbeitszeitregeln des AZG gelten für Selbstständige nicht.

All-in-Verträge

Bei einem All-in-Vertrag (Pauschalentgelt) deckt das Gehalt bereits eine bestimmte Menge an Überstunden mit ab. Das ist zulässig, hat aber Grenzen:

  • Deckungsprüfung: Das All-in-Gehalt muss die tatsächlich geleisteten Überstunden inklusive Zuschlag mindestens abdecken. Reicht es nicht, besteht ein Nachzahlungsanspruch (Deckungsrechnung, meist jährlich).
  • Grundlohn transparent: Der auf die Normalarbeitszeit entfallende Grundlohn ist auszuweisen bzw. bestimmbar.
  • Höchstgrenzen gelten weiter: Auch beim All-in dürfen 12 Stunden/Tag und 60 Stunden/Woche nicht überschritten werden.

All-in-Verträge nehmen der Arbeitszeit also nicht die gesetzlichen Grenzen – sie regeln nur die Abgeltung.

Aufzeichnungspflicht

Arbeitgeberinnen sind verpflichtet, die Arbeitszeit aufzuzeichnen. Das dient der Kontrolle der Höchstgrenzen und der korrekten Abrechnung von Überstunden. Bei Streitigkeiten hilft die Arbeiterkammer (AK) weiter.

Häufige Fragen

Wie viele Stunden ist die Normalarbeitszeit in Österreich? Gesetzlich 8 Stunden pro Tag und 40 pro Woche. Viele Kollektivverträge senken die Wochenarbeitszeit ab, häufig auf 38,5 Stunden. Der günstigere Kollektivvertrag geht vor.

Wie hoch ist der Überstundenzuschlag? Grundsätzlich mindestens 50 Prozent, wahlweise als Bezahlung oder Zeitausgleich. Für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit können höhere Zuschläge (oft 100 Prozent) gelten.

Was sind die absoluten Höchstgrenzen der Arbeitszeit? 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche, im Schnitt über 17 Wochen höchstens 48 Stunden. Diese Grenzen gelten auch bei All-in-Verträgen und dürfen nicht dauerhaft überschritten werden.


Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen nach dem Stand 2026 und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich sind Ihr Kollektivvertrag und Arbeitsvertrag; bei Fragen hilft die Arbeiterkammer.


Quellen: AZG · ARG · AK · WKO · USP

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist kein Ersatz für eine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.