Steuern
Kleinunternehmerregelung in Österreich
Zuletzt aktualisiert: 27. Juli 2026 · Angaben ohne Gewähr
Wer als Unternehmerin oder Unternehmer in Österreich pro Kalenderjahr nicht mehr als 55.000 Euro umsetzt, kann die Kleinunternehmerregelung nutzen und stellt Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Das spart Verwaltung und macht Angebote für Privatkundschaft günstiger, bedeutet aber auch: kein Vorsteuerabzug. Dieser Ratgeber erklärt Grenze, Toleranz, Rechnungshinweis und die typischen Stolpersteine (Stand 2026).
Die Umsatzgrenze: 55.000 Euro
Seit 1. Jänner 2025 liegt die Grenze bei 55.000 Euro. Wichtig: Das ist eine Bruttogrenze – anders als früher wird nichts mehr herausgerechnet. Maßgeblich sind die Umsätze des laufenden Kalenderjahres; die Grenze darf auch im vorangegangenen Jahr nicht überschritten worden sein.
Bestimmte steuerfreie Umsätze (etwa aus Wertpapieren oder Grundstücken) bleiben bei der Berechnung außen vor. Für die meisten Einzelunternehmen und EPU zählt aber schlicht der Jahresumsatz aus Waren und Leistungen.
Die 10-Prozent-Toleranz
Neu seit 2025 ist eine echte Toleranzregelung: Übersteigt der Umsatz die 55.000 Euro um nicht mehr als 10 Prozent (also bis 60.500 Euro), bleibt die Steuerbefreiung bis zum Jahresende erhalten. Erst der Umsatz, der die 60.500 Euro überschreitet, ist umsatzsteuerpflichtig – und ab dem folgenden Kalenderjahr entfällt die Kleinunternehmereigenschaft.
Wird die 60.500-Euro-Marke schon unterjährig gesprengt, sind ab diesem Zeitpunkt alle weiteren Umsätze mit Umsatzsteuer zu fakturieren. Ein laufender Blick auf die Umsatzentwicklung lohnt sich daher; unser Mehrwertsteuer-Rechner hilft beim Kalkulieren von Netto- und Bruttobeträgen.
Kein Vorsteuerabzug
Der Preis der Befreiung: Wer keine Umsatzsteuer verrechnet, darf auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend machen. Für Betriebe mit hohen Investitionen oder vielen Vorleistungen kann das teurer sein als der Verwaltungsvorteil. Wer überwiegend an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen liefert, fährt mit der Regelbesteuerung oft besser.
Verzicht auf die Regelung
Die Kleinunternehmerbefreiung ist kein Muss. Mit einem Verzicht (Regelbesteuerungsantrag) über FinanzOnline unterwirft man sich freiwillig der Umsatzsteuer und darf Vorsteuer ziehen. Achtung: Der Verzicht bindet fünf Kalenderjahre. Diese Entscheidung sollte man mit Blick auf Kundschaft, Investitionen und Margen treffen – im Zweifel gemeinsam mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
Der richtige Rechnungshinweis
Rechnungen von Kleinunternehmern dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen und müssen den Grund der Steuerfreiheit nennen. Üblich ist ein Hinweis wie:
„Umsatzsteuerbefreit gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG (Kleinunternehmer).”
Wird trotz Befreiung Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet man diese kraft Rechnungslegung dem Finanzamt. Wer regelmäßig Leistungen abrechnet, findet in unserer Honorarnote-Vorlage ein Muster mit passendem Befreiungshinweis.
Was noch zu beachten ist
- UID-Nummer: Kleinunternehmer brauchen für rein inländische Umsätze grundsätzlich keine UID. Bei innergemeinschaftlichen Leistungen oder Einkäufen kann eine UID dennoch nötig werden.
- Umsatzsteuervoranmeldung: Solange die Befreiung greift und keine Steuer anfällt, entfällt in der Regel die laufende UVA-Pflicht.
- Einkommensteuer: Die Befreiung betrifft nur die Umsatzsteuer. Der Gewinn ist unabhängig davon in der Einkommensteuererklärung zu erfassen.
- Sozialversicherung: Die SVS-Pflicht besteht unabhängig von der Umsatzsteuer.
Häufige Fragen
Gilt die deutsche 25.000-Euro-Grenze auch in Österreich? Nein. In Österreich liegt die Kleinunternehmergrenze bei 55.000 Euro brutto (Stand 2026). Deutsche Werte wie 25.000 oder 100.000 Euro sind hierzulande nicht anwendbar.
Was passiert, wenn ich die Grenze überschreite? Bis 60.500 Euro (10 Prozent Toleranz) bleibt die Befreiung im laufenden Jahr bestehen. Darüber wird der übersteigende Umsatz steuerpflichtig, und ab dem Folgejahr müssen Sie Umsatzsteuer verrechnen.
Kann ich freiwillig Umsatzsteuer verrechnen? Ja, über einen Regelbesteuerungsantrag in FinanzOnline. Dann dürfen Sie Vorsteuer abziehen, sind aber fünf Jahre an die Regelbesteuerung gebunden.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen nach dem Stand 2026 und ersetzt keine individuelle Beratung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Quellen: § 6 Abs. 1 Z 27 UStG · WKO · USP · BMF