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Steuern

Pflichtangaben einer Rechnung (§ 11 UStG)

Zuletzt aktualisiert: 27. Juli 2026 · Angaben ohne Gewähr

Eine Rechnung ist mehr als eine Zahlungsaufforderung: Erst mit allen Pflichtangaben nach § 11 UStG berechtigt sie den Empfänger zum Vorsteuerabzug. Fehlt eine Angabe, kann das Finanzamt den Abzug verweigern. Dieser Ratgeber listet die Pflichtmerkmale einer österreichischen Rechnung auf und erklärt die Erleichterung für Kleinbetragsrechnungen (Stand 2026).

Pflichtangaben nach § 11 UStG

Eine vollständige Rechnung muss enthalten:

  1. Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens.
  2. Name und Anschrift des Empfängers.
  3. Die UID-Nummer des Ausstellers. Übersteigt der Rechnungsbetrag 10.000 Euro brutto, ist zusätzlich die UID-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben (sofern dieser Unternehmer ist).
  4. Eine fortlaufende Nummer (einmalig, lückenlose Nummernkreise).
  5. Das Ausstellungsdatum.
  6. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware bzw. Art und Umfang der Leistung.
  7. Den Tag der Lieferung oder den Zeitraum der Leistung.
  8. Das Entgelt (Nettobetrag), den Steuersatz und den Steuerbetrag. Bei einer Steuerbefreiung ist stattdessen ein Hinweis auf den Befreiungsgrund anzugeben.

Für Rechnungen im Reverse-Charge-Verfahren gelten Besonderheiten (keine USt, Hinweis auf die Steuerschuld des Empfängers, beide UIDs) – siehe den Beitrag zum Reverse Charge. Eine fertige Struktur mit allen Feldern bietet die Rechnungsvorlage.

Kleinbetragsrechnung bis 400 Euro

Für Rechnungen bis 400 Euro brutto (Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer) gilt eine vereinfachte Form. Hier genügen:

  • Name und Anschrift des liefernden bzw. leistenden Unternehmens,
  • Menge und Bezeichnung bzw. Art und Umfang der Leistung,
  • Tag der Lieferung bzw. Leistungszeitraum,
  • Ausstellungsdatum,
  • der Bruttobetrag und der anzuwendende Steuersatz (der Steuerbetrag muss nicht gesondert ausgewiesen werden).

UID-Nummern und der Name des Empfängers sind bei der Kleinbetragsrechnung nicht erforderlich. Für den Vorsteuerabzug reicht diese vereinfachte Form aus – nicht anwendbar ist sie allerdings auf innergemeinschaftliche Lieferungen und Reverse-Charge-Fälle.

Warum die Angaben so wichtig sind

Die Pflichtangaben sind kein Selbstzweck: Sie sind Voraussetzung für den Vorsteuerabzug beim Empfänger. Fehlt etwa die UID des Ausstellers oder die fortlaufende Nummer, ist die Rechnung mangelhaft und der Abzug gefährdet. Wie der Vorsteuerabzug funktioniert, zeigt der Beitrag zum Vorsteuerabzug.

Wer den falschen Steuersatz ausweist, schuldet unter Umständen die zu hoch ausgewiesene Steuer kraft Rechnungslegung. Rechnungen sollten deshalb sorgfältig erstellt und – bei Fehlern – ordnungsgemäß berichtigt werden.

Aufbewahrung

Rechnungen sind grundsätzlich sieben Jahre aufzubewahren; bei Bezug zu Grundstücken können längere Fristen gelten. Elektronische Rechnungen sind zulässig, sofern Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit gewährleistet sind.

Häufige Fragen

Ab welchem Betrag brauche ich die UID des Kunden auf der Rechnung? Ab einem Rechnungsbetrag von mehr als 10.000 Euro brutto ist zusätzlich zur eigenen UID auch die UID des unternehmerischen Empfängers anzugeben.

Was gilt als Kleinbetragsrechnung? Eine Rechnung bis 400 Euro brutto. Sie kommt mit weniger Angaben aus – ohne UID und ohne separaten Steuerbetrag, aber mit Bruttobetrag und Steuersatz.

Was passiert bei fehlenden Pflichtangaben? Der Empfänger kann den Vorsteuerabzug verlieren. Die Rechnung sollte berichtigt werden; bei zu hoch ausgewiesener Steuer schuldet der Aussteller diese unter Umständen dennoch.


Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen nach dem Stand 2026 und ersetzt keine individuelle Beratung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.


Quellen: § 11 UStG · WKO · USP · BMF

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist kein Ersatz für eine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.