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Gründung

Nebengewerbe in Österreich anmelden

Zuletzt aktualisiert: 27. Juli 2026 · Angaben ohne Gewähr

Wer neben einer Anstellung selbstständig tätig wird, betreibt ein Nebengewerbe – rechtlich ein ganz normales Gewerbe, nur zusätzlich zum Dienstverhältnis. Die Gewerbeanmeldung läuft gleich wie bei der Vollselbstständigkeit, und die SVS-Pflicht kann durch die Kleinunternehmerausnahme entfallen, solange Einkünfte und Umsatz unter den Grenzen bleiben. Dieser Ratgeber zeigt Anmeldung, Versicherung und Meldepflichten neben dem Job (Stand 2026).

Was gilt als Nebengewerbe?

Ein „Nebengewerbe” ist kein eigener Rechtsbegriff, sondern beschreibt eine selbstständige Erwerbstätigkeit neben dem Hauptberuf – meist neben einer unselbstständigen Anstellung, aber auch neben Studium, Karenz oder Pension. Gewerberechtlich gibt es keinen Unterschied zum Vollgewerbe: Auch das Nebengewerbe ist anzumelden.

Die Gewerbeanmeldung

Die Anmeldung erfolgt bei der Bezirksverwaltungsbehörde und wird im GISA erfasst – identisch zum hauptberuflichen Gewerbe. Bei einem freien Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis nötig, bei einem reglementierten Gewerbe schon.

Wichtig ist ein Blick in den Arbeitsvertrag: Manche Dienstverhältnisse enthalten ein Konkurrenz- oder Nebenbeschäftigungsverbot oder eine Meldepflicht gegenüber der Arbeitgeberin. Eine Konkurrenztätigkeit zum Arbeitgeber kann arbeitsrechtlich problematisch sein.

Sozialversicherung: die Kleinunternehmerausnahme

Grundsätzlich löst jede Gewerbeanmeldung die Pflichtversicherung nach dem GSVG bei der SVS aus – zusätzlich zur Pflichtversicherung aus dem Angestelltenverhältnis (ASVG). Für kleine Nebengewerbe gibt es jedoch die Ausnahme für Kleinunternehmer.

Von der GSVG-Pflichtversicherung ausgenommen werden kann, wer beide Grenzen unterschreitet (Werte 2026):

  • Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit unter 6.613,20 Euro pro Jahr, und
  • Umsatz aus allen unternehmerischen Tätigkeiten unter 55.000 Euro pro Jahr.

Zusätzlich gilt eine persönliche Voraussetzung: Die Ausnahme kann in der Regel nur beantragen, wer in den letzten 60 Kalendermonaten nicht mehr als 12 Monate nach dem GSVG pflichtversichert war (oder bestimmte Alterskriterien erfüllt). Der Antrag ist bei der SVS zu stellen, am besten vorab.

Wer sich ausnehmen lässt, erwirbt aus dieser Tätigkeit keinen eigenen Pensions- und Krankenversicherungsschutz – die Absicherung läuft über das Dienstverhältnis. Übersteigen die Einkünfte im Nachhinein die Grenze, kommt es rückwirkend zur Nachzahlung. Eine Schätzung liefert der SVS-Beitragsrechner; die Systematik erklärt der Beitrag zu den SVS-Beiträgen.

Steuern: alles zusammen veranlagt

Der Gewinn aus dem Nebengewerbe wird mit dem Lohn aus der Anstellung gemeinsam veranlagt. Da der Lohn bereits Progression „verbraucht” hat, unterliegt der Nebenerwerb oft einem höheren Grenzsteuersatz als erwartet. Eine Orientierung gibt der Einkommensteuer-Rechner.

Steuerlich zu beachten:

  • Pflichtveranlagung: Neben lohnsteuerpflichtigen Bezügen wird eine Steuererklärung verpflichtend, wenn die anderen Einkünfte 730 Euro im Jahr übersteigen (Veranlagungsfreibetrag).
  • Umsatzsteuer: Bis 55.000 Euro Umsatz kann die Kleinunternehmerregelung genutzt werden – dann keine Umsatzsteuer, aber auch kein Vorsteuerabzug.
  • Rechnungen: Für Leistungen ohne UID eignet sich die Honorarnote-Vorlage.

Meldepflichten im Überblick

Beim Start eines Nebengewerbes sind typischerweise zu erledigen:

  1. Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (GISA).
  2. SVS: Meldung der Tätigkeit; bei Kleinunternehmen gegebenenfalls Antrag auf Ausnahme.
  3. Finanzamt: steuerliche Erfassung, Vergabe der Steuernummer.
  4. Arbeitgeber: je nach Vertrag Information oder Zustimmung.

Häufige Fragen

Muss ich für ein Nebengewerbe SVS-Beiträge zahlen? Nur, wenn Sie die Grenzen überschreiten. Bleiben Einkünfte unter 6.613,20 Euro und Umsatz unter 55.000 Euro pro Jahr (2026), können Sie die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragen. Dann erwerben Sie daraus aber keinen eigenen Versicherungsschutz.

Brauche ich für das Nebengewerbe eine eigene Gewerbeanmeldung? Ja. Das Nebengewerbe ist gewerberechtlich ein vollwertiges Gewerbe und wie jedes andere über das GISA anzumelden.

Darf ich neben meiner Anstellung überhaupt selbstständig sein? In der Regel ja. Prüfen Sie aber Ihren Arbeitsvertrag auf Konkurrenz- oder Nebenbeschäftigungsklauseln; eine Tätigkeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber kann unzulässig sein.


Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen nach dem Stand 2026 und ersetzt keine individuelle Beratung. Klären Sie Versicherung, Steuer und arbeitsrechtliche Fragen im Einzelfall mit fachkundiger Stelle.


Quellen: GewO 1994 · GSVG · EStG · WKO · SVS

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist kein Ersatz für eine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.