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Vorlage

Stornorechnung / Gutschrift (Österreich)

Eine bereits ausgestellte Rechnung korrigieren: Bezug zur Originalrechnung herstellen, die zu stornierenden Positionen erfassen — Beträge und Umsatzsteuer werden automatisch negativ gerechnet. Danach als PDF speichern oder drucken.

Aussteller

Empfänger & Bezug

Zu stornierende Positionen (Beträge werden negativ gerechnet)

BeschreibungNettobetrag (€)Satz

Vorschau

Name / Firma
Storno-Nr.
Datum

Stornorechnung / Gutschrift

An:

Diese Stornorechnung korrigiert die oben genannte Originalrechnung. Die Originalrechnung wird nicht gelöscht.

Allgemeines Muster ohne Gewähr — kein Ersatz für eine steuerliche Beratung im Einzelfall. Rechtsgrundlage: § 11 UStG (Rechnungsangaben, Rechnungsberichtigung).

Stornorechnung statt Löschen

Eine ausgestellte Rechnung darf nicht einfach gelöscht werden — die Belegkette muss nachvollziehbar bleiben. Ist eine Rechnung falsch oder entfällt die Leistung, korrigieren Sie sie über eine Stornorechnung (Gutschrift). Sie:

  • verweist eindeutig auf Nummer und Datum der Originalrechnung,
  • bildet die betroffenen Positionen mit negativen Beträgen ab,
  • rechnet die Umsatzsteuer spiegelbildlich mit negativem Vorzeichen heraus,
  • trägt eine eigene fortlaufende Nummer und ein eigenes Datum,
  • nennt den Stornogrund.
Nach dem Storno kann — falls nötig — eine neue, korrekte Rechnung mit eigener Nummer ausgestellt werden. Original, Storno und Neurechnung bilden zusammen eine lückenlose Belegkette.

Für die Ausgangsrechnung selbst nutzen Sie die Rechnung-Vorlage oder — für freie Dienstnehmer und Selbstständige — die Honorarnote-Vorlage.

Häufige Fragen

Was ist eine Stornorechnung?

Eine Stornorechnung (auch Gutschrift oder Rechnungskorrektur) hebt eine bereits ausgestellte Rechnung ganz oder teilweise auf. Sie bildet die Positionen der Originalrechnung mit negativen Beträgen ab, inklusive der jeweils negativen Umsatzsteuer, und verweist eindeutig auf die Nummer und das Datum der Originalrechnung.

Darf ich eine fehlerhafte Rechnung einfach löschen?

Nein. Eine einmal ausgestellte und verbuchte Rechnung darf nicht gelöscht werden. Sie korrigieren sie über eine Stornorechnung oder eine berichtigte Rechnung, sodass der Vorgang nachvollziehbar bleibt. Das folgt aus den Aufbewahrungs- und Rechnungspflichten des UStG.

Muss die Stornorechnung Umsatzsteuer ausweisen?

Ja, spiegelbildlich zur Originalrechnung. Wurde in der Originalrechnung Umsatzsteuer ausgewiesen, wird sie in der Stornorechnung mit negativem Vorzeichen wieder herausgerechnet. Bei Kleinunternehmern ohne USt-Ausweis entfällt sie auch im Storno.

Braucht die Stornorechnung eine eigene Nummer?

Ja. Die Stornorechnung ist selbst eine Rechnung nach § 11 UStG und braucht eine eigene fortlaufende Nummer, ein Ausstellungsdatum und den Bezug zur Originalrechnung. So bleibt die Belegkette lückenlos.

Quellen: § 11 UStG (Rechnungsmerkmale und Berichtigung), § 6 Abs. 1 Z 27 UStG (Kleinunternehmer). Nachzulesen bei ris.bka.gv.at, wko.at und usp.gv.at.